Kirchen- und zivilrechtliche Vorgaben von Bar Hebraeus im Nomokanon
Der Nomokanon (Kthobo d-Hudoye – „Buch der Wegweisungen") ist die bedeutendste kanonische Rechtssammlung der syrisch-orthodoxen Kirche des Mittelalters. Er verbindet kirchenrechtliche Normen mit Regelungen des gesellschaftlichen und privaten Lebens.
Die von Bar Hebraeus hier niedergelegten Normen und Regelungen wurden auch geprägt von seinen langjährigen Funktionen als Bischof und Maphrian, in denen er nicht nur Leiter der jeweiligen christlichen Gemeinschaft mit pastoralen Aufgaben war, sondern auch richterliche Aufgaben wahrnahm.

Für Bar Hebraeus ist die Kirche eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft, deren Einheit durch verbindliche Kanones in einer göttlich legitimierten Struktur gesichert wird. Dazu gehören die Stellung von Patriarchen, Bischöfen und Priestern; die Verwaltung kirchlichen Eigentums; die Weihe von Kirchen und Altären; die Pflichten des Klerus sowie Disziplinar- und Strafmaßnahmen gegen Geistliche. Wichtigste Rechtsquelle in allen Fragen sind die Beschlüsse der Apostel, der Kirchenväter und der Synoden.
Die Verbindung von Religion und gesellschaftlichem Leben spiegelt sich im Nomokanon in der Regelung zivilrechtlicher Bereiche wider. Dazu gehören vor allem Ehe und Scheidung; Erbrecht; Eigentum und Vermögen; Schenkungen und Stiftungen; wirtschaftliche Verpflichtungen sowie soziale Fürsorge und Almosenwesen.
Damit erscheint das Recht als umfassende Ordnung des christlichen Lebens mit der Familie als Grundordnung der Gesellschaft. Ziel ist die Bewahrung der sozialen Ordnung und des christlichen Familienlebens. Das Privateigentum wird anerkannt, jedoch nicht als uneingeschränktes Individualrecht verstanden. Wohlhabende Christen tragen Verantwortung gegenüber Armen, Kirche und Gemeinschaft. Almosen und Stiftungen gelten als rechtliche und moralische Pflichten.
Diese umfangreiche Gesetzessammlung des kirchlichen und zivilen Rechts galt in aramäischen Gemeinschaften über Jahrhunderte. Aufgrund daraus entstandener allgemeiner Verhaltensweisen kann sie noch heute in besonderen zivilen und kirchlichen Fragen Bezugspunkt für deren Regelung sein.


